Jeder fragt sich ob man Video's von Youtube oder anderen Video-Stream Homepage's bei sich einbetten kann/darf.
www.rechtzweinull.de/index.php
Auf der oben genannten Seite könnt ihr den gesamten Text lesen !
Hier ein Ausschnitt :
Alle großen Videoportale wie
youtube,
sevenload oder
myvideo bieten eine so genannte Embedding Funktion („Einbettungsfunktion“) an, die es jedem ermöglicht, die Videos auf eigenen Internetseiten wie z.B. Blogs einzubinden. Durch Übernahme eines kurzen HTML-Codes erscheint dann der Videoplayer des jeweiligen Anbieters auf der Seite des Verwenders der Funktionalität.
Die Videoplattformen profitieren so von einer denzentralen Verbreitung der Inhalte während die Verwender so die Möglichkeit haben, interessante Inhalte unmittelbar einzubinden und so die eigenen Seiten mit bewegten Bildern „aufzupeppen“. Zwischenzeitlich gibt es zahlreiche Anbieter wie
dabble,
vdiddy oder
gloob die diese Embedding Funktion dazu nutzen, um über die Einbindung zahlreicher Videos in aggregierter Form (von teilweise unterschiedlichen Videoplattformen) eine eigene Videoplattform zu gestalten. Für den unkundigen Besucher dieser Aggregationsplattformen ist nicht ohne weiteres zu erkennen, dass es sich hier eigentlich nicht um eigene Inhalte des jeweiligen Anbieters handelt, sondern eben nur um eingebettete Videos anderer Anbieter. Hinzu kommt, dass die Videos auf den Servern von youtube & Co liegen und so keine eigenen Kapazitäten belasten.
Nachdem die Frage, ob mit der Einbettung eines Videos auch ein Haftungsrisiko verbunden ist, schon öfters von verschiedenen Blogbetreibern an mich herangetragen worden ist, wurde diese Frage kürzlich - anlässlich der Abschaltung der Plattform
mucelli - auch im
Deutsche Startups Blog diskutiert (insofern danke an
Cord für den Hinweis).
Da es sich hierbei offencihtlich um ein brennendes Thema zu handeln scheint, habe ich mir die Frage der Verantwortlichkeit des Verwenders der Embedding Funktion (nachfolgend Verwender) einmal genauer angesehen.
Nachdem es nach wie vor ist es so, dass auf eigentlich allen Videoplattformen zahlreiche Filme urheberrechtswidrig eingestellt werden, weil der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat, fragt sich, wer gegebenfalls dafür in Anspruch genommen werden kann.
In Bezug auf das jeweilige Videoportal selbst ist die Haftungsfrage zwischenzeitlich recht eindeutig. Solange die Videos auf deren Servern gespeichert sind diese zumindest nach den
Grundsätzen der Störerhaftung mitverantwortlich und kontrollpflichtig - und zwar unabhängig davon, ob die Videos über das Portal direkt oder über eine Embedding-Funktion aufgerufen werden.
Darüber hinaus ist aber insbesondere raglich, inwieweit der Verwender verantwortlich gemacht werden kann, wen er auf seiner Seite Videos einbindet, die bereits urheberrechtswidrig auf youtube & Co hochgeladen wurden (z.B. ein entsprechend schutzwürdiges Musikvideo).